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In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine gerichtlich zugelassene oder nicht gerichtlich zugelassene Sachverständige/Gutachter.

Es gibt keine gerichtliche Zulassung für Sachverständige sowie Gutachter.


Solartechnik Bayern war unter anderem tätig für folgende Gerichte:

Landgericht München
Landgericht Kempten
Landgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Laufen
Amtsgericht Rosenheim
Oberlandesgericht Bamberg


Diese Information: Der Gutachter vor Gericht wurde aufbereitet von Solartechnik Bayern

Der Sachverständige im Zivilprozess

Folgender Text wurde freundlicher Weise zur Verfügung gestellt vom Autor dieses Fachbeitrages, Herrn Siegfried Heuer, Koblenz. Wir danken für die zur Verfügungstellung.

Die Rollen des Sachverständigen im Zivilprozess:

Besteller (Verbraucher), Auftragnehmer, Generalunternehmer/-übernehmer und andere Institutionen vertreten den Standpunkt, dass nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Zivilprozess als Gutachter/Sachverständige tätig werden können.

Dies ist nicht korrekt.

Weiterhin wird angenommen, dass der nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keine "Gerichtszulassung" hat.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine gerichtlich zugelassene oder nicht gerichtlich zugelassene Sachverständige/Gutachter. Es gibt keine gerichtliche Zulassung für Sachverständige sowie Gutachter.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) kennt fünf Beweismittel: Beweis durch Augenschein, Zeugenbeweis, Beweis durch Sachverständige, Beweis durch Urkunden und Beweis durch Parteivernehmung. Ein Sachverständiger kann über drei dieser Beweismittel in den Zivilprozess eingebunden sein. Er kann als Sachverständiger vom Gericht zum Verfahren hinzugezogen werden, Zeuge sein - und über ein schriftliches Gutachten - für den Urkundenbeweis sorgen.

Bei einer Hinzuziehung durch das Gericht wird der Sachverständige zu dessen Gehilfe. Er nimmt eine von den Parteien unabhängige neutrale Position ein, aus der er dem Gericht über seine Untersuchung zu einer vom Gericht gestellten Frage berichtet. Der Sachverständige ist hier grundsätzlich austauschbar, da seine Untersuchung stets eine rückschauende Bewertung darstellt, die von der Person des Sachverständigen unabhängig ist.

Als Zeuge oder als Verfasser eines Gutachtens dagegen bekundet der Sachverständige - benannt von einer Partei - seine Wahrnehmung aus der Vergangenheit. Als Zeuge ist der Sachverständige daher nicht austauschbar, da nur er über seine in der Vergangenheit liegende Wahrnehmung berichten kann.

Der PV Gutachter als Zeuge

Wird der Sachverständige - zumindest vor Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung - von einer Partei mit der Feststellung von Tatsachen beauftragt, wird er auch als Parteigutachter bezeichnet. Der Sachverständige wird zumeist bereits aus dem Grund hinzugezogen, dass der Auftraggeber zunächst wissen möchte, ob - aus Sicht eines neutralen und sachkundigen Dritten - ein bestimmter Zustand vorliegt, um seine Rechtsposition einschätzen zu können. Der Sachverständige begutachtet und dokumentiert dann mit seiner besonderen Fachkenntnis im Auftrag der Partei den vorhandenen Zustand und kann z. B. einen Hinweis darauf geben, ob aus seiner Sicht eine mangelhafte Leistung vorliegt.

Über seine Wahrnehmung aus dieser Begutachtung kann der Sachverständige dann in einem anschließenden Rechtsstreit als Zeuge berichten. Dabei ist er - wie jeder Zeuge - der Wahrheit verpflichtet und kann eine Aussage nur in besonderen Fällen verweigern.

Das Gericht hat die Zeugenaussage des Sachverständigen dann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) neben den anderen Beweisen zu berücksichtigen. Dabei kommt der Aussage des Sachverständigen jedoch regelmäßig ein hohes Gewicht zu, da er trotz der Beauftragung durch eine Partei aufgrund seines fehlenden Eigeninteresses eine relativ neutrale Stellung einnimmt und seine Wahrnehmung aufgrund einer besonderen Fachkunde machen konnte.

Das Privatgutachten als Urkunde

Urkunden im Sinn der §§ 415 ff ZPO sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen (vgl. BGHZ 65, 300). Unterschieden wird zwischen öffentlichen Urkunden als von Behörden erstellte Zeugnisse und Privaturkunden als von Privat erstellte und unterschriebene Erklärungen. Das im Auftrag einer Partei erstellte Gutachten eines Sachverständigen stellt danach eine Privaturkunde dar, die für den Beweis geeignet ist, dass der Sachverständige die im Gutachten dokumentierten Wahrnehmungen gemacht hat.

Auch ein solches Gutachten ist vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Auch hier kommt dem Gutachten, das vielfach auch eine fotografische und zeichnerische Dokumentation der Wahrnehmungen des Gutachters enthält, eine hohe Bedeutung zu.

Der PV Gutachter / Sachverständige vor Gericht

Prozessuale Stellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Die §§ 402 ff ZPO regeln den Beweis durch Sachverständige. Im Gegensatz zum als Zeugen benannten Parteigutachter oder dessen als Urkunde vorgelegten Gutachten wird hier Beweis dadurch erhoben, dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen.

Sachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist und so im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung in einem Prozess herangezogen wird.

Auswahl und Benennung des Sachverständigen durch das Gericht:

Wer als Sachverständiger vom Gericht benannt werden kann, wird in der Zivilprozessordnung nur mittelbar beschrieben. Nach dem Wortsinn muss der Sachverständige zuvorderst im Hinblick auf das Beweisthema über Sachverstand verfügen, um bei der Feststellung von Tatsachen dem Gericht behilflich sein zu können.

Die Sachkunde des zu benennenden Sachverständigen muss nicht durch Zeugnisse, Titel oder Berufsbezeichnungen nachgewiesen sein. Auch ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen keine Voraussetzung für seine Heranziehung durch das Gericht. Entscheidend ist allein, dass der Sachverständige für die jeweilige Beweisfrage tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügt. Demgemäß sind die vom Gericht beauftragten Sachverständigen nach § 407 a ZPO verpflichtet, zunächst unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.

Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts, soweit sich nicht die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige geeinigt haben. Wie viele Sachverständige beauftragt werden, wird gleichfalls vom Gericht im freien Ermessen bestimmt, wobei das Gericht hier nicht an eine Vereinbarung der Parteien gebunden ist.

§ 404 Abs. 2 ZPO gibt den Gerichten auf, dass für den Fall, dass für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände dies erfordern. § 404 Abs. 2 ZPO ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift, die das Ermessen des Gerichtes bei der Auswahl des Sachverständigen nicht ersetzt. Als Grund für die in § 404 Abs. 2 ZPO niedergelegte Bevorzugung öffentlich bestellter Gutachter wird angeführt, dass diese neben der Sachkunde aus forensische Erfahrung mitbringen und zudem nach § 407 Abs. 1 ZPO zur Erstattung von Gutachten verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können jedoch auch von nicht öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllt werden. Nach § 407 Abs. 1 ZPO ist auch derjenige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, der sich öffentlich im betreffenden Fachgebiet zur entgeltlichen Berufsausübung erbietet. Hierunter fallen sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Erstellung eines Gutachtens in Frage kommen. Verfügen solche Personen zudem über forensische Erfahrungen, fällt die Rechtfertigung für eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger durch § 404 Abs. 2 ZPO weg. Das Gericht kann den Sachverständigen in eigenem Ermessen nach der Fachkunde auswählen. Die Missachtung von § 404 Abs. 2 ZPO allein rechtfertigt noch nicht den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs.

Die öffentliche Bestellung von Gutachtern durch die zuständigen Stellen wie z. B. die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer erfolgt nicht nur nach dem Kriterium der Sachkunde. Auch andere Kriterien, die nicht mit den für einen Sachverständigen im Sinne der §§ 402 ff. ZPO erforderlich Qualifikationen im Zusammenhang stehen, fließen bei der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen ein. Bei der Auswahl der Sachverständigen kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger über eine weitreichendere Sachkunde verfügt als ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger.

Ablehnung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen

Ein vom Gericht ausgewählter und bestellter Sachverständiger kann nach § 406 ZPO aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Sachverständiger kann damit im Wesentlichen nur wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Partei oder der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Sachverständige bereits in der Sache ein entgeltliches Privatgutachten erstattet hat oder laufende Geschäftsbeziehungen zu einem der Prozessbeteiligten unterhält. Bedenken hinsichtlich der Sachkunde des Sachverständigen oder seiner Qualifikation als solche genügen nicht für eine Ablehnung.

Als Teil des Beweisbeschlusses im Sinne der §§ 358 ff. ZPO ist die Ernennung von Sachverständigen hinsichtlich der Auswahl und der Anzahl nicht selbständig anfechtbar.

Beweis durch Sachverständige

Der Sachverständige bringt seine Feststellungen und Einschätzungen zu dem Beweisthema in Form eines (mündlichen und schriftlichen) Gutachtens in den Prozess ein. Das Gutachten ist nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen.

Der vom Gesetz angenommene Regelfall einer mündlichen Gutachtenstellung ist in der gerichtlichen Realität eher von untergeordneter Bedeutung. Im Regelfall wird gemäß § 411 Abs. 1 ZPO eine schriftliche Begutachtung angeordnet. Nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens kann dann das Gericht nach § 411 Abs. 3 ZPO auch das persönliche Erscheinen des Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung anordnen, damit dieser sein Gutachten erläutert.

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Eine kurze Übersicht zur Abnahme von Photovoltaikanlagen

Am Ende dieses Artikels haben Sie die Gelegenheit, unsere Informationsbroschüre zum Thema Photovoltaik Anlagenabnahme herunter zu laden.

Unsere Erfahrung zeigt, dass (zukünftige) Anlagenbetreiber grundsätzlich daran interessiert sind, eine ordentliche, normgerechte sowie voll funktionsfähige Photovoltaikanlage ohne Mängel oder auch Auffälligkeiten zu betreiben.

Niemand möchte Mängel kaufen und hinterher seinen Ansprüchen hinterher rennen oder sich im Schadenfall mit der Versicherung streiten.

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Die Abnahme einer Photovoltaikanlage ist ein entscheidender Schritt vor oder kurz nach der Inbetriebnahme und stellt sicher, dass die Anlage fachgerecht installiert wurde und alle relevanten Anforderungen erfüllt. Sie bildet zugleich die Grundlage für Gewährleistung, Netzanschluss und Förderfähigkeit.

Bitte unterschätzen Sie nicht die Wichtigkeit einer unabhängigen, objektiven sowie fachgerechten Systemabnahme.

Prüfung eines Solarparks

Gegenüber einer Aufdachanlage oder Carport ist die Anlagenabnahme eines Solarparks (PV Freiflächenanlage) schon aufgrund der wesentlich höheren Leistung umfangreicher sowie technisch auf einem anderem Level zu betrachten. Transformator, Übergabestation sowie Mittelspannungstrasse sind hier nur einige Herausforderungen.

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Ergo unabhängig von den technischen, normativen Vorraussetzungen, sind die weitere Punkte abzuarbeiten: Prüfung der Systemhardware, insbesondere die Abstimmung aufeinander, Herstellerfreigaben Systemhardware und Verbau, Versicherungstechnische Gegebenheiten (Diebstahlschutz, Überspannungsschutz, Blitzschutz ect.). Prüfung des Verbaues sowie der Leistungsfähigkeit sind nur wenige, relevante Punkte.

Anlagenbetreiber sind hier schnell überfordert, wenn es darum geht sicher zu stellen, dass der PV Park ordentlich abgenommen wird, Stichwort: Gefahrenübergang.

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Gleichzeitig sollen die damit entstehenden Kosten entsprechend niedrig gehalten werden, um das finanzelle Engagement nicht unnötig aufzublasen ... weiter lesen...


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Wertgutachten: Was ist meine Photovoltaikanlage wert?

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Wir erstellen auch Bilanzierungsgutachten für Sie.

Zum Beispiel Sachverständigengutachten zur außerplanmäßigen Abschreibung (AfaA)

Es gibt viele Gründe, den Wert einer Photovoltaikanlage bestimmen zu lassen. Sei es eine Wertermittlung seitens des Betreibers, ein PV Wertgutachten für potentielle Kunden über die Photovoltaik Anlage oder eine Verkehrswertermittlung für Banken und Versicherungen als Sicherheit.

Verkauf, Sicherheitshinterlegung oder Insolvenz. Muss der Wert einer Photovoltaik Anlage bestimmt werden, kommt man um eine individuelle, sachkundige sowie kompetente Bewertung nicht umhin.


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Photovoltaikanlage ist NICHT gleich Photovoltaik Anlage. Man kann verschiedene PV Anlagen nicht direkt miteinander vergleichen. Es gibt keine "Schwacke-Listen" für Solarstromanlagen. Bei einem Wertgutachten über eine Photovoltaikanlage muss der erfahrene PV Gutachter eine Reihe von individuellen sowie anlagenspezifischen Merkmalen berücksichtigen.

Im Zuge der Marktdurchdringung der Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien wird auch zwangsläufig der Gebrauchtmarkt von Photovoltaikanlagen wachsen.

Gleichzeitig wird jeder Markt durch Angebot und Nachfrage beherrscht. Das Angebot und die Nachfrage von Photovoltaikanlagen im Gebrauchtwarenverkehr ist noch nicht eindeutig definiert, es fehlen Erfahrungswerte.

Die Feststellung des Verkehrswertes und das daraus resultierende Wertgutachten PV ist komplexe Mathematik. Diese Berechnungen basieren auf einer genauen Untersuchung der betreffenden Phtotovoltaik Anlage. Besteht Reparaturstau? Sind alle Lieferanten der einzelnen Photovoltaik-Komponenten noch am Markt? Ist die Ersatzteilversorgung gegeben? Ist die Installation der PV Anlage ordentlich dokumentiert?

Doch es stellen sich weitere Fragen: Wie kann bei einem Hausverkauf die Photovoltaikanlage veranschlagt werden? Fließt der Kaufpreis der PV in die Grundschuld ein oder sollte die Anlage getrennt verrechnet werden?

Solartechnik Bayern stellt sich diesen Aufgaben. Wir verfügen über Berechnungsbeispiele und Algorithmen, um eine realistische Einschätzung über den Wert von Photovoltaikanlagen zu bestimmen. Weiter lesen ...


Unsere moderne Energieversorgung mittels Stromspeicher Gewerbespeicher Großspeicher Netzbattere

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News: Netzbatterie

Sehr geehrte Kunden, das Thema moderne Energieversorgung sowie Modernisierung unseres Stromnetzes ist derzeit auch bedingt durch die politische Lage besonders. Durch die Bedrohungen unserer Energieversorgung wurde das Thema Autarkie durch erneuerbare Energien zweifelsfrei beschleunigt. Es spielt keine Rolle, wie man dazu steht, Fakt ist, dass man erneuerbare Energien (ausgenommen Pump-Speicher Kraftwerke) bisher nicht speichern konnte. Das hatte den Effekt, dass oftmals Windkrafträder sowie Photovoltaikanlagen abgeregelt werden mussten. Hierfür gibt es jetzt Lösungen.

Mithilfe moderner Netzbatterie entstehen Großspeicheranlagen, sog. Batteriekraftwerke. Durch ein Batteriekraftwerk können überschüssige Energien günstig gespeichert werden und später wieder ins Netz gespeist werden.

Wofür werden Stromspeicher eingesetzt?

Lastspitzenkappung (Peak Shaving) → Reduzierung hoher Lastspitzen bei Industrie, spart Netzentgelte.

Netzdienstleistungen (Frequency Regulation) → Bereitstellung von Regelleistung zur Stabilisierung von Frequenz und Spannung im Stromnetz.

Direktvermarktung von PV-/Windstrom → Zwischenspeicherung bei günstigen Einspeisezeiten, Entladung bei hohem Börsenpreis.

Eigenverbrauchsoptimierung im Gewerbe/Quartier → z. B. in Kombination mit PV und Ladesäulen.

Informationen dazu unter

https://netzbatterie.com

Dabei gibt es neben den monetären Benefits auch wirklich interessante Vorteile zum Beispiel ...weiter lesen...


Sachverständiger Solartechnik Bayern stellt Sachverständigen und PV Gutachter Photovoltaik

Eine unabhängige Photovoltaik Anlagenabnahme durch einen PV Gutachter im Zuge der Beweissicherung, Inbetriebnahme, Versicherungsfälle, Garantieforderungen, Leistungsüberprüfungen; die Gründe die für ein Fachgutachten sprechen, sind mannigfaltig.

Marderbisse bei den Solarkabeln, UV Stress bei frei verlegten Stringkabeln, Teilverschattungen und daraus resultierend Hotspots, Mikrorisse in den Solarwafern, falsche Stringverschaltungen, Snail trails oder Light soaking Effekte: Bei manchen PV Anlagen wird der prognostizierte Ertrag nicht erreicht, bei anderen Photovoltaik Anlagen stellen sicherheitstechnische Mängel eine potentielle Gefahr dar.


Gefahr in Verzug: Durch Marderbiss offene Kabellitze zu sehen


Hier ist der Feuchteschaden vorprogrammiert


UV beschädigtes Solarkabel


Durch Teilverschattung stark erwärmter Wafer: Brandgefahr. Phänomen "Hotspot"

Deshalb gilt: Lassen Sie Ihre Photovoltaikanlage im Zuge zu Ihrer eigenen Sicherheit und Ertragssicherheit unabhängig überprüfen.

Im Übrigen: Zu unseren Kunden zählen auch zahlreiche Solarteurbetriebe, die im Anschluss an die Fertigstellung zur beiderseitigen Sicherheit, die installierte PV Anlage professionell durch einen Fachgutachter Photovoltaik prüfen lassen.

Makel oder Mangel?

Viele Betreiber sind verunsichert. Handelt es sich bei eventuellen Auffälligkeiten um einen Mangel oder lediglich einen Makel an der Photovoltaikanlage?

Kontaktieren Sie uns und wir können diese Fragen schnell für Sie beantworten..

Extreme Temperaturunterschiede, wie auch im Letzten, sehr kalten Winter stressen auch Solarmodule.

In der Regel stellt dies kein größeres Problem dar, dennoch ist das Silizium als Elementhalbleiter ein klassisches Halbmetall und weist demnach auch metallische Eigenschaften auf. Sowohl Dehnung bei Erwärmung als auch Schrumpfung bei Erkaltung.

Dieser mechanische Stress kann die ohnehin sehr dünnen und empfindlichen Solarwafer beschädigen, der Zellbruch kann eine logische Folge dieses Stresses sein.

Bricht eine einzelne Zelle, wirkt diese als Verbraucher und erwärmt sich. Daraus resultierend wird Die Leistung im String verkleinert und Ihre Anlage produziert weniger Strom. Dies ist mit bloßem Auge nicht zu erkennen.

Eine Inspektion pro Jahr sollte daher bei der Photovoltaikanlage durch einen Gutachter Photovoltaik durchgeführt werden, um mögliche Defekte früh aufzuspüren. Gleichzeitig können Sie bei einer Beschädigung Ihren Solarteur informieren, der dann handeln kann.

Im Zuge unserer Angebotspalette bieten Wir Ihnen an, Ihre Anlage komplett einer thermografischen Prüfung zu unterziehen. Stellen Wir Unregelmäßigkeiten fest, wird mittels Kennlinienprüfung das Modul auf Herz und Nieren überprüft und Sie erhalten ein Prüfprotokoll mit allen erforderlichen Meßdaten.

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Selbstverständlich überprüfen Wir auch mittel- sowie Großanlagen für professionelle Betreiber (Freiflächenanlagen).


Mitglied des Bundesverbandes deutscher Sachverständiger und Fachgutachter Themengebiet Photovoltaik Solar PV

Anerkannter Sachverständiger für Photovoltaik und Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V.

Nominierungsurkunde


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